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Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant behält sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung vor.

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Für Kunden mit Rechnungsadresse in Großbritannien

  1. Das Eigentum an dem Produkt geht ungeachtet der Lieferung erst dann auf den Käufer über, wenn der Käufer den Lieferanten vollständig für das Produkt bezahlt hat, zusammen mit allen Beträgen, die der Käufer dem Lieferanten zum Zeitpunkt der Bezahlung des Produkts schuldet.

  2. Bis zum Eigentumsübergang des Produkts auf den Abnehmer hat der Abnehmer das Produkt so zu lagern, dass es ohne weiteres als Eigentum des Lieferanten identifiziert werden kann.

  3. Wird der Liefergegenstand vor dem Übergang des Eigentums an dem Liefergegenstand auf den Besteller im Rahmen eines Herstellungs- oder Montageverfahrens ganz oder teilweise in einen anderen Gegenstand eingebaut, so teilen sich der Besteller und der Lieferer das Eigentum an dem neu entstandenen Gegenstand im Verhältnis des Wertes des eingebauten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen für die Herstellung des neuen Gegenstandes verwendeten Bestandteile sowie zu den Kosten der Herstellung oder Montage. Mit der Zahlung des Bestellers an den Lieferanten gemäß Ziffer 1 geht das Eigentum an der neuen Sache auf den Besteller über.

 

Für Kunden mit Rechnungsadresse in Deutschland
Umfassender Eigentumsvorbehalt

  1. Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung über EUR xxxxxxxxx (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Liefer-beziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

  2. Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

  3. Der Käufer verwaltet die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. 

  4. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

  5. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder - wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sachehöher ist als der Wert der Vorbehaltsware - das Miteigentum (Bruchteils-Eigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt.Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder - im og. Verhältnis - Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

  6. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber - bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil - an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

  7. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentums-rechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

  8. Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

  9. Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Kontakt

  • Tel: (+45) 58 84 15 00
  • Fax: (+45) 58 85 41 07
  • E-Mail: office@simatek.com
  • Energivej 3, DK-4180 Sorø
    Dänemark
  • CVR: DK 3715 7031

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